AllsäFlaSaG: Allgemeines sächsisches Flaschensammelgesetz


Wer kennt sie nicht, die mehr oder weniger sympathischen, mehr oder weniger originellen, mehr oder weniger erfolgreichen Sammler des allabendlich im Zähneviertel anfallenden Leerguts? Niemand.

Auch dem wachsamen Auge des Gesetzgebers sind diese privatwirtschaftlichen Initiativen nicht entgangen. Zwar handelt es sich im Wesentlichen um Klein- bzw- Beschaffungswirtschaft, aber in Zeiten des Wählerschwunds muss sich ein FDP-Minister auch um eine eigentlich parteiferne Klientel kümmern. Und so brachte unsere lächelnde Eierschecke ein Gesetz auf den Weg und dank der Sommerpause des Parlaments weitgehend unbemerkt ins sächsische Amtsblatt, das im Folgenden kurz erläutert wird.

In der Präambel wird zunächst gelobpriesen (lobgepriesen? priesgelobt?), dass sächsischer Erfindungsgeist und das sprichwörtliche hiesige Unternehmerherz erneut eine glückliche Verbindung eingegangen wären. Über kurz oder lang würde diese zur Vollbeschäftigung im Freistaat und dann zur Zuwanderung sammelwütiger Drittstaatenbewohner führen. Aber obwohl das freie Spiel der Marktkräfte keinesfalls behindert werden solle, sind dennoch einige leitende Verfügungen notwendig.

 

Das Flaschensammeln wird ab sofort lizensiert.

Analog der Verteilung der Kassenärztezulassungen wird eine sachsenweite Einteilung in Sammelbezirke vorgenommen, deren Lizenzen unter den Interessenten verlost werden. Um allen Bewerbern gleiche Chancen einzuräumen, werden die Bezirke unabhängig vom Wohnort vergeben. Die Lizenzen sind nach der Zuteilung handelbar, es wird hierfür eine rechnergestützte Börse am sächsischen Hofe eingerichtet. Für die Veräußerung eines Bezirks fällt eine Gebühr in Höhe des Kaufpreises an, die jeweils vom Erwerber und vom Veräußerer zu zahlen ist.

Der Inhaber einer Sammellizenz hat in seinem Bezirk für Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Im Gegenzug kann die Anzahl der Planstellen bei der Polizei auf die Hälfte reduziert werden. Aus diesem Grunde aus dem Polizeidienst ausscheidenden Bürgern wird ein Sammelbezirk zu einem in den ersten beiden Tätigkeitsjahren ermäßigten Abgabensatz angeboten.

Für einen Sammelbezirk fällt nach Lizenzerteilung oder –übernahme eine jährliche Grundgebühr an, die sich nach Anzahl der Einwohner, Durchschnittsverbrauch an Getränken und Gammawert (Häufigkeit des Aufenthalts im Freien) bildet. Diese ist im Voraus zum zweiten Werktag des Geschäftsjahres fällig.

Sollte ein Lizenznehmer glaubhaft belegen können, dass die Einnahmen aus der Sammeltätigkeit (die natürlich hinter den Bemühungen um R-O-S zurückstehen muss) unter der Gebühr für seinen Sammelbezirk liegen, hat er zunächst einmal Pech gehabt.

Im Zuge eines Gnadenverfahrens ist es jedoch möglich, den angeblichen Verlust als Verlustvortrag in der Steuererklärung geltend zu machen.

Der Freistaat Sachsen unterstützt die Bildung von privatwirtschaftlichen Unternehmungen und fördert deshalb den Zusammenschluss mehrerer Lizenznehmer zu einer Gesellschaft. Dabei ist auch Wagniskapital willkommen. Als Starthilfe verzichtet der Freistaat dabei für die ersten fünfzig Jahre auf die anfallende Grundgebühr, sofern die Gesellschaft versichert, ausschließlich wohltätige Zwecke zu verfolgen. Jene können auch und insbesondere mit Spenden an die zum Erlassenszeitpunkt im Freistaat Sachsen regierenden Parteien nachgewiesen werden.

Sollte es interessante Angebote von branchenbekannten Großunternehmen für die Übernahme der Sammellizenzen in mehreren Bezirken oder landesweit geben, behält sich der Freistaat vor, die betreffenden Lizenzen mit einer Frist von fünf Werktagen entschädigungslos einzuziehen und ohne weitere Umstände dem Investor zu übergeben. Dies dient der Weltmarktfähigkeit des Freistaats und der Altersvorsorge diverser Beteiligter.

Da es sich hier um ureigene Themen der einzigen wirtschaftskompetenten Partei im Freistaat handelt, ist für – ohnehin unwahrscheinliche – Einsprüche gegen dieses Gesetz nicht der sächsische Verfassungsgerichtshof, sondern das Schiedsgericht des FDP-Sprengels Dresden-Nord zuständig. Einsprucherhebende haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Mit dem vorliegenden Gesetz beschreitet Sachsen neue Wege der Wirtschaftsförderung und beweist erneut die Zukunftsfähigkeit, Nachhaltigkeit, Stabilität, Kreativität, Krisenresistenz, Abgehobenheit und Borniertheit der sächsischen Politik (Zutreffendes bitte unterstreichen).

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